Die Genialität des Artikel 2 Grundgesetz ist bis heute bestechend und auch in der Corona-Krise ein klarer Wegweiser.

Die zahlreichen Einschränkungen der Grundrechte infolge der Corona-Maßnahmen lassen es vor der Bundestagswahl geboten erscheinen, die grundlegenden Bestimmungen unserer Verfassung zu betrachten: Der Artikel 2 GG beeindruckt in seiner Genialität bis heute, der Wortlaut lautet:

Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Das Recht, das jeder genießt, entspringt dem Naturrecht der Person. Es darf kein Unrecht erfolgen, also nichts, was sich gegen das Recht wendet. Das Unrecht darf der Staat nicht tun (also braucht er ein Grundgesetz-konformes Gesetz, um in diese Grundrechte eingreifen zu dürfen), er muss sogar vor dem Eingriff in das Recht schützen.

Allerdings gibt es entsprechend der eindeutigen Formulierung des Absatz (2) keinen Schutz von Leben oder körperlicher Unversehrtheit als solcher. Das ist schlechterdings auch gar nicht möglich angesichts allgemeiner Lebensrisiken und der Unausweichlichkeit des Todes. Es gibt nur das Recht darauf, nicht das Resultat. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist also kein Anspruch auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Der Schutz des Rechtes ist nämlich die Bewahrung vor Unrecht, also vor Handlungen, die gegen das Recht gerichtet sind in irgendeiner erkennbaren Form und Relevanz. Zu diesem Recht, das von der Person in ihrer unaufgebbaren Würde ausgeht, gehört auch dazu, dass jeder sich vor einer Bedrohung schützen darf, um sein eigenes Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit wahrzunehmen und zu erhalten. Der Staat selbst hat nur eine indirekte Schutzpflicht, er schützt nicht das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, sondern schützt vor dem unrechtmäßigen Eingriff in diese grundlegenden Rechte.

Die Freiheit jedoch ist höher geschützt, ihr Wert ist absolut, sie ist "unverletzlich". Es darf auch keine diffuse, unklare Verringerung der Freiheit geben. Während Leben oder körperliche Unversehrtheit keine absoluten Schutzgüter sein können aufgrund der natürlichen Umstände, ist die Freiheit als Kernbestand der menschlichen Würde und des Absatzes (1) des Artikels grundsätzlich zu schützen. Man kann auch in Krankheit und auf dem Weg zum Tod frei sein trotz aller Unausweichlichkeit der menschlichen Umstände.

Vollkommen ausgeschlossen ist daher eine ausdrückliche Einschränkung der Freiheit, um Leben oder körperliche Unversehrtheit vor etwas zu schützen, was kein Unrecht ist. Die Freiheit zu nutzen kann kein Unrecht sein ohne eine unrechtmäßige Handlung, die in das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eingreifen würde. Für diese unrechten Handlungen kennt das deutsche Rechtssystem die Begriffe "Vorsatz" und "Fahrlässigkeit", wobei letztere als Mangel an erforderlicher Sorgfalt gegenüber einer erkennbaren Gefahr bestimmt ist.

Angesichts dieser einfachen Überlegungen bleibt für Einschränkungen der Freiheit zum hypothetischen Schutz vor allgemeinen Lebensrisiken kein Raum.

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